Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Dienst- , Werk-, Beratungs- und/oder Projektleistungen von hansecloud (Auftragnehmer). Abweichende AGB des Kunden (Auftraggeber) finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

Der Auftragnehmer ist berechtigt diese AGB jederzeit einseitig zu ändern. Geänderte AGB werden dem Auftraggeber auf elektronischem Wege übermittelt. Sie werden wirksam, wenn der Auftraggeber ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs kann der Auftragnehmer die unter Geltung der alten AGB abgeschlossenen Verträge mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende aus wichtigem Grund kündigen. Sofern der Auftragnehmer den jeweiligen Vertrag nicht kündigt, gelten die alten AGB für diesen weiter. Hiervon ausgeschlossen sind Lizenzverträge mit Zulieferern (z.B. Microsoft). Der Auftragnehmer wird die Lizenzen jedoch soweit möglich und zulässig an den Auftraggeber auf dessen Kosten übertragen.

I. Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer dies schriftlich oder per Email bestätigt hat, z.B. durch Unterzeichnung des Einzelvertrages/Leistungsscheins; eine Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme des Vertragsangebotes dar. Gleiches gilt für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen am Einzelvertrag durch den Auftraggeber. Erfolgt die Bestätigung durch den Auftragnehmer nicht innerhalb von 30 Tagen, gilt die Änderung als nicht vereinbart.

1. Der Auftragnehmer wird die im Leistungsschein / Einzelvertrag vereinbarte Leistung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung innerhalb des jeweils vereinbarten Zeitrahmens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrages veröffentlichten und anerkannten Standards erbringen. Der Auftragnehmer arbeitet eigenverantwortlich, stimmt sich aber bedarfsgerecht mit dem Auftraggeber ab.

2. Der Auftragnehmer erbringt die Leistung durch eigene Mitarbeiter, kann bei Bedarf aber auch Subunternehmer einsetzen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass eventuell eingesetzte Subunternehmer sich an die gesetzlichen und einzelvertraglichen Bestimmungen halten.

3. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit in den Räumen das Auftraggebers stattfindet. Der Auftraggeber wird Weisungen nur dem vereinbarten Ansprechpartner oder einem bekannt gegebenen Vertreter erteilen, geregelt im Einzelvertrag/Leistungsschein.

4. Sofern der Auftraggeber den Auftragnehmer mit Wartungs- und /oder Serviceleistungen beauftragt die nicht Teil eines Leistungsscheines / Einzelvertrages sind, gelten die Tarife gemäß der allgemeinen Preisliste des Auftragnehmers. Diese sind jeweils aktuell auf der Website des Auftragnehmers einzusehen.

5. Änderungsaufträge (CR = Change Request), werden vom Auftragnehmer innerhalb der regulären Servicezeit durchgeführt. Der Auftraggeber kann Änderungen nach Absprache auch außerhalb der Servicezeit durchführen lassen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, in solchen Fällen eine Servicegebühr zu erheben, auch wenn der eigentliche Änderungsauftrag Teil eines vereinbarten Leistungsscheins / Einzelvertrages ist.

6. Planbare Wartungsarbeiten an den Systemen des Auftragnehmers, die Auswirkungen auf die Verfügbarkeit oder den Betrieb haben können, werden dem Auftraggeber so früh wie möglich mitgeteilt. Sofern möglich, werden diese in die Nachtzeit zwischen 22:00h und 05:00h gelegt. Ausnahmen können beispielweise Abhängigkeiten von Dienstleistern oder technische Gründe sein. Wartungsarbeiten zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden können von Auftragnehmer ohne Ankündigung vorgenommen werden. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber frühestmöglich und unaufgefordert über Ursache, Art und Dauer der Maßnahmen informieren.

7. Sofern der Auftraggeber eine Störung feststellt, wird er den Auftragnehmer unverzüglich darüber informieren. Die Störungsmeldung sollte so detailliert wie möglich erfolgen. Aufträge zur Entstörung sind grundsätzlich in Textform per E-Mail einzureichen und bei telefonsicher Meldung unverzüglich per E-Mail nachzureichen.

II. Vergütung und Rechnungsstellung

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch bei Festpreisaufträgen.

2. Die Zahlungsverpflichtung beginnt mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung.

3. Fixe monatliche Entgelte werden monatlich im Voraus berechnet.

4. Variable Vergütungen werden am Ende des jeweiligen Leistungsmonats berechnet.

5. Hardware wird berechnet, sobald diese für die Erfüllung des Auftrages benötigt wird, unabhängig von der physischen Lieferung.

6. Sofern Tätigkeiten außerhalb der Räumlichkeiten des Auftragnehmers durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt Reisekosten, Nebenkosten und / oder Spesen zu berechnen.

7. Wenn nicht anders vereinbart, gilt für alle Entgelte der Euro. Die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer wird zum Zeitpunkt des Rechnungsdatums festgelegt.

III. Eigentumsvorbehalt

Bei Lieferungen von Ware (Hardware, Software, etc.) bleibt diese bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum des Auftragnehmers.

IV. Bereitstellung von Leistungen

1. Stellt der Auftragnehmer Leistungen zur Verfügung, so zeigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die betriebsfertige Bereitstellung an.

2. Der Auftraggeber wird die Bereitstellung kurzfristig prüfen und die betriebsfertige Bereitstellung bestätigen. Erfolgt innerhalb von 7 Tagen nach der Bereitstellungsanzeige keine beziehungsweise keine abweichende Rückmeldung durch den Auftraggeber, gilt die Leistung als zum Zeitpunkt der Anzeige als vereinbarungsgemäß übergeben.

3. Alle Zusagen im Zusammenhang mit der Leistung werden erst ab dem Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige wirksam.

V. Abnahme werkvertraglicher Leistungen

Für die Abnahme gilt § 640 BGB mit den folgenden Maßgaben.

1. Der Auftragnehmer stellt das vertragsgemäß hergestellte Werk einschließlich der vereinbarten Dokumentation zur Abnahme bereit. Die Abnahme erfolgt durch schriftliche Erklärung des Auftraggebers.

2. Die Abnahme setzt eine erfolgreiche Abnahmeprüfung voraus. Das hergestellte Werk des Auftragnehmers ist abzunehmen, wenn der Auftragnehmer unter Mitwirkung des Auftraggebers – ggf. unter Verwendung von vereinbarten Testdaten / Testfällen – in der Abnahmeprüfung die Übereinstimmung des Werkes mit den in einer Anlage „Fehlerklassifizierung“ vereinbarten Abnahmekriterien bzw. Fehlerkategorisierungen nachgewiesen hat (s. auch Ziffer 5,6,7).

3. Art, Umfang und Dauer der Abnahmeprüfung werden im Einzelvertrag festgelegt. Erfolgt keine Festlegung ist vereinbart, dass die Prüfung spätestens 10 Tage nach Fertigmeldung zu erfolgen hat und eine Dauer von weiteren 10 Tagen nicht überschreiten soll.
Wird in dieser Zeit aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, keine oder keine vollständige Abnahmeprüfung durchgeführt, gilt die Werkleistung als mangelfrei abgenommen.

 4. Über die Abnahme wird ein von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnendes Protokoll angefertigt, das die Übereinstimmung mit den Abnahmekriterien bestätigt und dem die benutzten Testdaten, Testszenarien, Testfälle und Testergebnisse sowie die Liste der bei der Abnahme gegebenenfalls festgestellten, nicht abnahmeverhindernden Fehler beigefügt wird. Liegt nach Ablauf der vereinbarten Dauer der Prüfung kein Protokoll vor, so gilt Werkleistung als abgenommen.

5. Sobald Komponenten bzw. Teilergebnisse von dem Auftraggeber dauerhaft produktiv eingesetzt werden, gelten sie als abgenommen, es sei denn, die Produktivnahme erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers oder zum Zwecke der Schadensminderung.

6. Sind für einzelne Werkleistungen oder in sich abgeschlossene Teile des Werkes unterschiedliche Zeitpunkte für die Fertigstellung vereinbart, beschränkt sich die Abnahmeprüfung jeweils auf die Teilleistung (Teilabnahme). Sofern es für den Erfolg der geschuldeten Werkleistung auf das Zusammenwirken einzelner Teilleistungen ankommt, wird bei der Abnahme der letzten Teilleistung durch eine Abnahmeprüfung, in die alle Teilleistungen einbezogen werden, das vertragsgemäße Zusammenwirken der Teilleistungen festgestellt (Endabnahme).

7. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Abweichungen oder wegen Fehlern, die die Funktionsfähigkeit und das Zusammenwirken der Leistungen oder Teilleistungen nicht nennenswert beeinträchtigen sowie nicht wegen Abweichungen oder Fehlern, die vom Auftraggeber selbst zu vertreten sind, verweigert werden. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Fehlerbehebung im Rahmen der Gewährleistung bleibt hiervon unberührt.

8. Der Auftraggeber genügt mit der Durchführung der oben beschriebenen Abnahmeprüfung den Vorschriften des § 640 BGB.

VI. Gewährleistung

1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnisse und Leistungen frei von Mängeln sind, dass die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt sind und diese dem Leistungsumfang entsprechen.

2. Ein Mangel liegt vor, wenn die Arbeitsergebnisse und Leistungen nicht die vereinbarte Beschaffenheit haben oder dem Auftraggeber nicht die vereinbarten Nutzungsrechte tatsächlich oder rechtlich gewährt werden können. Stellt der Auftragnehmer die Software / Hardware eines Drittherstellers zur Verfügung, so können nur die Eigenschaften und Funktionen bereitgestellt werden, die von diesem Hersteller vollständig und korrekt implementiert sind. Eine Abweichung stellt insoweit keinen Mangel da.

3. Bei Dienstleistungen mit einer garantierten Verfügbarkeit stellt erst die Unterschreitung der garantierten Verfügbarkeit ein Mangel dar.

4. Keine Gewährleistung besteht für Mängel und Fehler, die nicht der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind. Der Gewährleistungsausschluss umfasst insbesondere Mängel, die auf unsachgemäße Bedienung, unautorisierten Eingriff durch Dritte, ungeeignete IT-Infrastruktur oder ungeeignete Schnittstellen des Auftraggebers zurückzuführen sind

5. Über das Auftreten von Mängeln bzw. das Fehlen oder den Wegfall garantierter Eigenschaften wird der Auftraggeber den Auftragnehmer informieren. Der Auftragnehmer ist dann zur unverzüglichen Beseitigung des Mangels berechtigt und verpflichtet; die Beseitigung des Mangels erfolgt durch Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt hierbei nach Wahl des Auftragnehmers durch Beseitigung des Mangels oder durch Erbringung und Lieferung einer mangelfreien Leistung. Als Mangelbeseitigung gilt es auch, wenn der Anbieter dem Kunden zumutbare Ersatzlösungen bereitstellt, die die Auswirkungen des Mangels vermeiden, wenn deren Einsatz dem Kunden zumutbar ist.

6. Zur Fehlerbehebung gehören die Eingrenzung der Ursache, die Diagnose sowie die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist. Hierbei ist der Auftraggeber zur konstruktiven Mitwirkung verpflichtet. Erfolgt keine ausreichende Mitwirkung, ist der Auftragnehmer frei von etwaigen Ansprüchen des Auftraggebers.

7. Bei Leistungen mit dienstvertraglichem Charakter besteht ein Anspruch aus Schlechtleistung, Nichtleistung oder einer verspäteten Leistung nur in dem Rahmen, in dem dieser dem Auftraggeber im jeweiligen Einzelvertrag oder in Abschnitt V. „Abnahme“ dieser Vereinbarung eingeräumt wird.

VII. Haftung und Schadenersatz

1. Die Parteien haften für die Verletzung ihrer Verpflichtungen aus den Einzelverträgen nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist dabei beschränkt auf die Schäden, die die vertragsverletzende Partei bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder hätte kennen müssen, hätte voraussehen können. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder aus gesetzlichen Gründen zwingend gehaftet wird.

3. Die Haftung für fahrlässige Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, die keine Hauptpflichten betreffen, ist ausgeschlossen. Im Falle der schuldhaften Verletzung von Hauptpflichten durch den Auftragnehmer ist die Haftung auf Euro 1.000.000 beschränkt, wobei sonstige vereinbarte pauschalierte Zahlungen an den Auftraggeber in vollem Umfang angerechnet werden. Die Haftung für Datenverlust wird zusätzlich auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

4. Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn diesem bei Managed Service-Verträgen nicht die alleinigen Administrations-Rechte übertragen oder später wieder entzogen werden.

5. Die Haftung des Auftragnehmers für entgangenen Gewinn, erwartete aber nicht eingetretene Ersparnisse, mittelbare Schäden und Folgeschäden, sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber wird sämtliche zumutbaren Maßnahmen setzen, um etwaige Schadensfälle möglichst frühzeitig zu erkennen und die Auswirkung zu minimieren.

6. Erfüllt der Auftragnehmer die ihm nach einem Einzelvertrag obliegende vertragliche Leistung nicht vertragsgemäß, gerät der Auftragnehmer in Verzug. Befindet sich der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber bis zur vertragsgemäßen Erfüllung dieser Pflichten durch den Auftragnehmer einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,2 % pro Kalendertag der geschuldeten Vergütung verlangen. Dies gilt nicht, sofern die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung nicht wesentliche Leistungen betrifft. Die Zahlungspflicht ist auf 40 Kalendertage beschränkt.

7. Für den Fall, dass vereinbarte Entstörfristen nicht eingehalten werden stehen dem Auftraggeber Gutschriften, auf das Nutzungsentgelt des gestörten Service, zu. Diese Gutschriften gelten als Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe entsteht ggf. neben Schadensersatzansprüchen, wird dann aber auf diese angerechnet, sofern der Schadensersatzanspruch über die Vertragsstrafe hinausgeht.

 8. Für den Fall, dass vereinbarte Verfügbarkeiten nicht eingehalten werden stehen dem Auftraggeber Gutschriften auf das letzte monatliche Nutzungsentgelt zu.

9. Die für die Ziffer 5 und 6 vereinbarten Entstörfristen und Verfügbarkeiten ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen und Einzelverträgen.

10. Die Erstattungen aus Ziffer 5 und 6 erfolgen nicht automatisch, sondern nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber. Die Aufforderung ist innerhalb von 4 Wochen nach dem Zeitpunkt zu erstellen, an dem die Entstörung durchgeführt war und ist schriftlich an den Auftragnehmer zu richten. Eine spätere Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus den Ziffern 5 und 6 ist ausgeschlossen.

VIII. Nutzung elektronischer Systeme des Auftraggebers

Die vom Auftraggeber bekannt gemachten Richtlinien zur Nutzung seiner Systeme sind vom Auftragnehmer zu beachten. Insbesondere personenbezogene Zugänge, sowie die Nutzerkennungen und Kennwörter dürfen nicht an unberechtigte Personen weitergegeben werden.

IX. Datenschutz

1. Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der jeweils geltenden Fassung.

2. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können bei Bedarf erweiterte Vereinbarungen zum Datenschutz und zur Geheimhaltung abschließen.

3. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine Mitarbeiter*innen die entsprechenden Bedingungen zur Kenntnis nehmen und dies schriftlich bestätigen.

4. Ergänzend gilt auch die Datenschutzerklärung unter https://hansecloud.eu/datenschutzerklaerung/ 

X. Urheberrechte der sonstige Rechte

1. Urheberrechte sind nicht übertragbar und verbleiben grundsätzlich beim Urheber. Dies gilt auch für von Dritten eingesetzten Mitteln wie Software, Firmware, Skripte, Methoden und Dokumentation etc.

2. Für die im Einzelvertrag/Leistungsschein definierten und durch den Auftragnehmer erweiterten Mittel erhält der Auftraggeber das nicht ausschließliche, räumlich und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht. Nutzungsrechte und Lizenzbedingungen Dritter sind dabei vom Auftraggeber zu beachten.

XI. Kündigung

1. Die Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Es gelten die in den Einzelverträgen festgelegten Mindestvertragslaufzeiten.

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Einzelvertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit jederzeit ordentlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen, sofern im Einzelvertrag nichts Gegenteiliges vereinbart ist.

4. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

XII. Sonstiges

1. Anwendung findet ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht und etwaiges Kollisionsrecht wird ausgeschlossen.

2. Leistungs- und Erfüllungsort ist Scharnebeck, es sei denn, aus dem Einzelvertrag ergibt sich etwas anderes.

3. Sofern es sich beim Auftragnehmer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Lüneburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen.

4. Falls einzelne Bestimmungen eines Vertrages unwirksam sein oder werden sollten oder der Vertrag Lücken enthält, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die vom Sinn und Zweck her wirtschaftlich der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Für die Ausfüllung von Lücken gilt dies sinngemäß.